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Lieferketten-Sorgfaltspflichten-Gesetz
DIREKT UND INDIREKT BETROFFENE UNTERNEHMEN
Das Gesetz gilt ab 2023 für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung sowie 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland. Ab 2024 gilt es dann auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Im Anschluss soll der Anwendungsbereich überprüft werden. Aus unserer Sicht ist das Gesetz bereits heute ebenso für Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Diese werden indirekt betroffen sein, etwa als unmittelbare oder mittelbare Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens.ZIEL DES LIEFERKETTENGESETZES
Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen menschenrechts- und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten stärker als bisher zu berücksichtigen. Dazu müssen in Deutschland ansässige Unternehmen verbindlich vorgegebene Sorgfaltspflichten in ihren Beschaffungsprozessen etablieren. Es geht dem Gesetzgeber nicht darum, überall in der Welt deutsche Sozial- und Umweltstandards umzusetzen, sondern darum, dass grundlegende und international anerkannte Menschenrechts- und Umweltstandards stärker als heute in der Lieferkette berücksichtig werden.VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN BASIS DES GESETZES
Das Lieferkettengesetz enthält einen Katalog von vierzehn international anerkannten Menschenrechts- und Umweltübereinkommen. Aus den dort geschützten Rechtspositionen werden Verhaltensvorgaben für unternehmerisches Handeln abgeleitet, die durch die vorgeschrieben Sorgfaltspflichten besser als heute berücksichtigt werden sollen. Ziel ist es zu verhindern, dass z.B. die durch das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation geschützte Rechtsposition „Verbot von Kinderarbeit“ verletzt wird.
Informationen als PDF.
Fragen zum Lieferkettengesetzt senden Sie bitte an: lieferkettengesetz@gemmel-metalle.de