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Lieferketten-Sorgfaltspflichten-Gesetz
EU-LIEFERKETTENGESETZ: START AUF 2028 VERSCHOBEN
Parlament stimmt für Aufschub der CSDDD AnsprechpartnerIm Rahmen der Omnibus-Initiative hat das Europäische Parlament am 3. April 2025 einer einjährigen Verschiebung der CSDDD zugestimmt. Die ursprünglich für 2027 geplanten Pflichten zur menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfalt in globalen Lieferketten sollen nun erst ab 2028 gelten. Auch der Rat der EU unterstützt den Aufschub – eine formale Zustimmung gilt als sicher. Die Richtlinie richtet sich an Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Millionen Euro Umsatz weltweit. Hintergrund der Verschiebung ist der Wunsch nach mehr Umsetzungszeit - sowohl auf Seiten der Mitgliedstaaten als auch auf Seiten der betroffenen Unternehmen.
DIREKT UND INDIREKT BETROFFENE UNTERNEHMEN
Das Gesetz gilt ab 2023 für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung sowie 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland. Ab 2024 gilt es dann auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Im Anschluss soll der Anwendungsbereich überprüft werden. Aus unserer Sicht ist das Gesetz bereits heute ebenso für Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Diese werden indirekt betroffen sein, etwa als unmittelbare oder mittelbare Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens.ZIEL DES LIEFERKETTENGESETZES
Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen menschenrechts- und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten stärker als bisher zu berücksichtigen. Dazu müssen in Deutschland ansässige Unternehmen verbindlich vorgegebene Sorgfaltspflichten in ihren Beschaffungsprozessen etablieren. Es geht dem Gesetzgeber nicht darum, überall in der Welt deutsche Sozial- und Umweltstandards umzusetzen, sondern darum, dass grundlegende und international anerkannte Menschenrechts- und Umweltstandards stärker als heute in der Lieferkette berücksichtig werden.VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN BASIS DES GESETZES
Das Lieferkettengesetz enthält einen Katalog von vierzehn international anerkannten Menschenrechts- und Umweltübereinkommen. Aus den dort geschützten Rechtspositionen werden Verhaltensvorgaben für unternehmerisches Handeln abgeleitet, die durch die vorgeschrieben Sorgfaltspflichten besser als heute berücksichtigt werden sollen. Ziel ist es zu verhindern, dass z.B. die durch das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation geschützte Rechtsposition „Verbot von Kinderarbeit“ verletzt wird.
Informationen als PDF.
Fragen zum Lieferkettengesetzt senden Sie bitte an: lieferkettengesetz@gemmel-metalle.de