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CBAM-Sonderbedingungen zur Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems
für Lieferungen von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union
Für Lieferungen von Waren gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) 2023/956 aus einem Drittland (Artikel Ziffer 7 der Verordnung (EU) 2023/956) in das Zollgebiet der Europäischen Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) gelten für den Verkäufer der Ware zwingend die Verordnung (EU) 2023/956 zusammen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773). Die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems der EU (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) erfolgt in zwei Phasen:
1. Phase 1: 01.10.2023 – 31.12.2025
1.1 Der Verkäufer wird dem Käufer für die jeweilige CBAM-relevante Warenlieferung, die nach der jeweils gültigen Fassung der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 mit dem CBAM-Bericht des Käufers zu meldenden Daten zur Verfügung zu stellen. Die Daten müssen spätes-tens bei der Bereitstellung der Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt werden. Der Verkäufer wird dem Käufer insbesondere die folgenden Angaben zur Verfügung stellen, aufgeschlüsselt nach der 8-stelligem Codenummer der Kombinierten Nomenklatur (CN-Code), Produktionsanlage und Land der Herstellung der Ware:
a) Spezifische direkte Emissionsmenge, die mit der Ware verbunden ist,
b) spezifische indirekte Emissionsmenge, die mit der Ware verbunden ist,
c) die zur Warenherstellung verbrauchte Strommenge,
d) die Stromquelle des zur Warenherstellung verbrauchten Stroms,
e) der Emissionsfaktor des zur Warenherstellung verbrauchten Stroms, die vom Verwender im CBAM-Bericht zu melden sind, und
f) den Hersteller der Ware.
1.2 Der Verkäufer hat dem Käufer zur Erfüllung der in 1.1 vorgesehenen Verpflichtungen insbesondere die folgenden Angaben schriftlich mitzuteilen:
a) Er muss die Anlage in Produktionsprozesse einteilen. Grundsätzlich soll dabei jeder Produktionsroute ein -prozess zugeordnet werden. Für jeden Produktionsprozess muss er die Emissionsdaten berechnen.
b) Er muss zur Berechnung der direkten Emissionen aus dem Herstellungsverfahren eine der folgenden CBAM-spezifischen Berechnungsmethoden anwenden:
(1) Standardbilanzmethode (Berechnung je Stoffstrom); Differenzierung zwischen Prozess- und Ver-brennungsemissionen
(2) Massenbilanzmethode (Berechnung je Produktionsroute)
(3) Kontinuierliche Messung am Abgasstrom
(4) Für komplexe Waren dürfen bis zu einem Umfang von 20 % der Gesamtemissionen Schätzwerte, zum Beispiel Standardwerte, benutzt werden.
c) Soweit in der Produktionsanlage CBAM-relevante Waren aus verschiedenen Produktkategorien pro-duziert werden, muss der Verkäufer die ermittelten Gesamtemissionen anteilig auf die einzelnen Pro-duktionsprozesse herunterbrechen, sofern die Waren der unterschiedlichen Produktkategorien tat-sächlich angeboten werden.
d) Die direkten Emissionen aus der Wärme- und Kälteerzeugung unterscheiden sich je nachdem, ob sie innerhalb oder außerhalb der Produktionsanlage vorgenommen werden. Der Verkäufer kann auf ver-schiedene Ermittlungsmethoden gemäß Anhang III Abschnitt C Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 für die zugeführte Nettowärmemenge zurückgreifen.
e) Die Berechnung der indirekten Emissionen darf der Verkäufer anhand von Referenz-werten vorneh-men. Er benötigt daher nur die zur Herstellung der Ware verwendete Strommenge.
f) Der Verkäufer muss – soweit gemäß Anhang III Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 vorge-schrieben – ggf. zu- oder abgeleitete CO2-Gase berücksichtigen
g) Falls in der Produktion in einem Drittland ein CO2-Preis tatsächlich bezahlt wurde, wird der Verkäu-fer diesen dem Käufer mitteilen. Dazu zählen insbesondere der Betrag, ob und ggf. wie ein Ausgleich oder Rabatt irgendwelcher Art stattgefunden hat, die Menge der jeweils abgedeckten Emissionen sowie eine Beschreibung des Bepreisungsinstruments.
h) Die benutzten Vorläuferprodukte der Ware muss der Verkäufer bereits bei der Bestimmung des Pro-duktionsprozesses berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Emissionsmenge der Ware muss er die Emissionen der verarbeiteten Vorläuferprodukte berücksichtigen. Der Verkäufer muss daher ermitteln, wie viel von dem Vorläuferprodukt verwendet wird und was dessen spezifische direkte und indirekte Emissionen sind.
1. Phase 1: 01.10.2023 – 31.12.2025
1.1 Der Verkäufer wird dem Käufer für die jeweilige CBAM-relevante Warenlieferung, die nach der jeweils gültigen Fassung der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 mit dem CBAM-Bericht des Käufers zu meldenden Daten zur Verfügung zu stellen. Die Daten müssen spätes-tens bei der Bereitstellung der Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt werden. Der Verkäufer wird dem Käufer insbesondere die folgenden Angaben zur Verfügung stellen, aufgeschlüsselt nach der 8-stelligem Codenummer der Kombinierten Nomenklatur (CN-Code), Produktionsanlage und Land der Herstellung der Ware:
a) Spezifische direkte Emissionsmenge, die mit der Ware verbunden ist,
b) spezifische indirekte Emissionsmenge, die mit der Ware verbunden ist,
c) die zur Warenherstellung verbrauchte Strommenge,
d) die Stromquelle des zur Warenherstellung verbrauchten Stroms,
e) der Emissionsfaktor des zur Warenherstellung verbrauchten Stroms, die vom Verwender im CBAM-Bericht zu melden sind, und
f) den Hersteller der Ware.
1.2 Der Verkäufer hat dem Käufer zur Erfüllung der in 1.1 vorgesehenen Verpflichtungen insbesondere die folgenden Angaben schriftlich mitzuteilen:
a) Er muss die Anlage in Produktionsprozesse einteilen. Grundsätzlich soll dabei jeder Produktionsroute ein -prozess zugeordnet werden. Für jeden Produktionsprozess muss er die Emissionsdaten berechnen.
b) Er muss zur Berechnung der direkten Emissionen aus dem Herstellungsverfahren eine der folgenden CBAM-spezifischen Berechnungsmethoden anwenden:
(1) Standardbilanzmethode (Berechnung je Stoffstrom); Differenzierung zwischen Prozess- und Ver-brennungsemissionen
(2) Massenbilanzmethode (Berechnung je Produktionsroute)
(3) Kontinuierliche Messung am Abgasstrom
(4) Für komplexe Waren dürfen bis zu einem Umfang von 20 % der Gesamtemissionen Schätzwerte, zum Beispiel Standardwerte, benutzt werden.
c) Soweit in der Produktionsanlage CBAM-relevante Waren aus verschiedenen Produktkategorien pro-duziert werden, muss der Verkäufer die ermittelten Gesamtemissionen anteilig auf die einzelnen Pro-duktionsprozesse herunterbrechen, sofern die Waren der unterschiedlichen Produktkategorien tat-sächlich angeboten werden.
d) Die direkten Emissionen aus der Wärme- und Kälteerzeugung unterscheiden sich je nachdem, ob sie innerhalb oder außerhalb der Produktionsanlage vorgenommen werden. Der Verkäufer kann auf ver-schiedene Ermittlungsmethoden gemäß Anhang III Abschnitt C Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 für die zugeführte Nettowärmemenge zurückgreifen.
e) Die Berechnung der indirekten Emissionen darf der Verkäufer anhand von Referenz-werten vorneh-men. Er benötigt daher nur die zur Herstellung der Ware verwendete Strommenge.
f) Der Verkäufer muss – soweit gemäß Anhang III Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 vorge-schrieben – ggf. zu- oder abgeleitete CO2-Gase berücksichtigen
g) Falls in der Produktion in einem Drittland ein CO2-Preis tatsächlich bezahlt wurde, wird der Verkäu-fer diesen dem Käufer mitteilen. Dazu zählen insbesondere der Betrag, ob und ggf. wie ein Ausgleich oder Rabatt irgendwelcher Art stattgefunden hat, die Menge der jeweils abgedeckten Emissionen sowie eine Beschreibung des Bepreisungsinstruments.
h) Die benutzten Vorläuferprodukte der Ware muss der Verkäufer bereits bei der Bestimmung des Pro-duktionsprozesses berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Emissionsmenge der Ware muss er die Emissionen der verarbeiteten Vorläuferprodukte berücksichtigen. Der Verkäufer muss daher ermitteln, wie viel von dem Vorläuferprodukt verwendet wird und was dessen spezifische direkte und indirekte Emissionen sind.
1.3 Stellt der Verkäufer dem Käufer die Daten gem. der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, hat er dem Käufer den daraus entste-henden Schaden zu ersetzen. Der Verkäufer hat nachzuweisen, dass er die ausbleibende Lieferung der Da-ten nicht zu vertreten hat. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, die ihm wegen eines fehlerhaften oder unvollständigen Berichts nach der Verordnung (EU) 2023/956 auferlegten Sanktionen dem Verkäufer zu berechnen. Davon unberührt bleibt die Berechtigung des Käufers, den Verkäufer von weiteren Auftragsver-gaben auszuschließen, wenn dieser die erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
1.4 Ist der Verkäufer nicht in der Lage, dem Käufer die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, so hat er dies dem Käufer unter Angabe der Gründe spätestens bei der Auftragsbestätigung schriftlich anzuzeigen.
2. Phase 2: ab 01.01.2026
2.1 Der Verkäufer wird sicherstellen, dass die Emissionsüberwachung im Sinne der Verordnung (EU) 2023/956 ab dem 01.01.2026 von einem akkreditierten Prüfer verifiziert wird. Der Verkäufer wird dem Käufer die nach
- Artikel 7: Berechnung der grauen Emissionen,
- Artikel 8: Prüfung grauer Emissionen sowie
- Artikel 9: In einem Drittland gezahlter CO2-Preis
sowie die gem. Verordnung (EU) 2023/956 mitzuteilenden verifizierten Informationen und Nachweise übermitteln. Die verifizierten Informationen und Nachweise muss der Verkäufer dem Käufer spätestens mit der Bereitstellung der Ware zur Verfügung stellen.
2.2 Stellt der Verkäufer die verifizierten Informationen und Nachweise dem Käufer nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, hat er dem Käufer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Verkäufer hat nach-zuweisen, dass er die ausbleibende Lieferung der verifizierten Informationen und Nachweise nicht zu ver-treten hat. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, die ihm wegen einer fehlerhaften, unvollständigen oder nicht rechtzeitigen Erklärung auferlegten Sanktionen nach der Verordnung (EU) 2023/956 von dem Ver-käufer ersetzt zu verlangen. Davon unberührt bleibt die Berechtigung des Käufers, den Verkäufer von wei-teren Auftragsvergaben auszuschließen, wenn dieser die erforderlichen verifizierten Informationen und Nachweise nicht zur Verfügung stellt.
2.3 Ist der Verkäufer nicht in der Lage, dem Käufer die verifizierten Informationen und Nachweise zur Verfü-gung zu stellen, so hat er dies dem Käufer unter Angabe der Gründe vor Abschluss des Liefervertrages der Ware schriftlich anzuzeigen.
1.4 Ist der Verkäufer nicht in der Lage, dem Käufer die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, so hat er dies dem Käufer unter Angabe der Gründe spätestens bei der Auftragsbestätigung schriftlich anzuzeigen.
2. Phase 2: ab 01.01.2026
2.1 Der Verkäufer wird sicherstellen, dass die Emissionsüberwachung im Sinne der Verordnung (EU) 2023/956 ab dem 01.01.2026 von einem akkreditierten Prüfer verifiziert wird. Der Verkäufer wird dem Käufer die nach
- Artikel 7: Berechnung der grauen Emissionen,
- Artikel 8: Prüfung grauer Emissionen sowie
- Artikel 9: In einem Drittland gezahlter CO2-Preis
sowie die gem. Verordnung (EU) 2023/956 mitzuteilenden verifizierten Informationen und Nachweise übermitteln. Die verifizierten Informationen und Nachweise muss der Verkäufer dem Käufer spätestens mit der Bereitstellung der Ware zur Verfügung stellen.
2.2 Stellt der Verkäufer die verifizierten Informationen und Nachweise dem Käufer nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, hat er dem Käufer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Verkäufer hat nach-zuweisen, dass er die ausbleibende Lieferung der verifizierten Informationen und Nachweise nicht zu ver-treten hat. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, die ihm wegen einer fehlerhaften, unvollständigen oder nicht rechtzeitigen Erklärung auferlegten Sanktionen nach der Verordnung (EU) 2023/956 von dem Ver-käufer ersetzt zu verlangen. Davon unberührt bleibt die Berechtigung des Käufers, den Verkäufer von wei-teren Auftragsvergaben auszuschließen, wenn dieser die erforderlichen verifizierten Informationen und Nachweise nicht zur Verfügung stellt.
2.3 Ist der Verkäufer nicht in der Lage, dem Käufer die verifizierten Informationen und Nachweise zur Verfü-gung zu stellen, so hat er dies dem Käufer unter Angabe der Gründe vor Abschluss des Liefervertrages der Ware schriftlich anzuzeigen.