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Verpackungsgesetz (VerpackG)
Europaweit gilt für Verpackungen, dass der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt über das Verpackungsgesetz (§ 9 VerpackG). Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige, welcher eine Verpackung erstmalig mit Ware befüllt. Das besagt, Metallhalbzeughändler, die ihre Erzeugnisse vor Auslieferung selbst verpacken oder verpackte Erzeugnisse nach Deutschland importieren, müssen sich zum 1. Juli 2022 im öffentlichen Verpackungsregister LUCID registrieren.
Wir nehmen unsere Verantwortung für dieses Thema ernst und haben uns mit Registrierungsnummer DE3598520479040 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister angemeldet.
Informationspflichtenpflichten gemäß des Verpackungsgesetzes:
1. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um diese der Verwertung zuzuführen oder gegebenenfalls wiederzuverwenden.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, stellen wir, um die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes zu erfüllen, die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der von uns gelieferten Verpackungen vom Kunden sicher. Verpackungen werden zur Erfüllung der Vorgaben des § 15 Abs. 1 VerpackG von uns am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbaren Nähe zurückgekommen. Entstehende Kosten des Kunden für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung sind durch den Kunden zu tragen. Werden die von uns gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Regelung zurückgegeben, ist der Kunde auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackung verantwortlich.
2. Falls der Kunde Letztvertreiber im Sinne von § 3 Abs. 13 des Verpackungsgesetzes ist, ist er gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 des Verpackungsgesetzes verpflichtet, die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 des Verpackungsgesetzes und deren Sinn und Zweck zu informieren.