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Nullsteuersatz bei Photovoltaik-Anlagen
Bestellung von Solarprofilen und Komponenten
Für die Anwendung des Nullsteuersatzes für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten PV-Anlagen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ist vorab eine "Rechtsverbindliche Erklärung des Photovoltaik-Anlagenbetreibers" zu erstellen.- Laden Sie das Formular herunter
- Lösen Sie die Bestellung aus (Vorauskasse)
- Füllen Sie das Formular aus
- Senden Sie die ausgefüllte Erkärung direkt nach der Bestellung mit dem Betreff "Nullsteuersatz: [Besteller], Bestellung vom: [Bestelldatum]" an die E-Mail Adresse info@gemmel-metalle.de
- Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer für die betreffenden Rechnungspositionen und können diese dann per Vorauskasse begleichen.
Informationen zum Nullsteuersatz
Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 1. Januar 2023 (bis unbefristet) bei der Umsatzsteuer einem neu eingeführten Nullsteuersatz. Der Anwendungsbereich umfasst Solarmodule einschließlich der für den Betrieb der Anlage wesentlichen Komponenten und Speicher sofern die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG gelten als erfüllt, wenn die Bruttoleistung der installierten Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.- Eine Senkung der MwSt. ist nur dann möglich, wenn der Käufer auch Betreiber der Photovoltaikanlage ist.
- Bestellte Ware wird vom Betreiber für den Einsatzzweck genutzt und darf NICHT gewerblich weiterverkauft werden.
Diese Art von Gebäuden werden begünstigt
- Privatwohnungen
- Wohnungen (inkl. Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen)
- öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
- öffentliche und andere Gebäude, die für begünstigte als auch nicht begünstigte Zwecke verwendet werden (Ausnahme: das Gebäude wird stark mehrheitlich gewerblich genutzt).